_ per 31. Dezember 2022, Fr. 3'234.– und Fr. 64'354.40 bei der Versicherung I.___ per 1. Januar 2021) werde als Vermögen angerechnet, da die Möglichkeit bestehe, dieses zu beziehen. Das Gesamtvermögen betrage ab 1. Juni 2022 somit mehr als Fr. 100'000.– (Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30, abgekürzt ELG]). In der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 berücksichtigte sie zudem eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 73'193.– («gem. Steuern 2020»). Die Nachzahlung zahlte sie vollumfänglich dem Sozialamt aus.