bei ihm gewesen sei. Eine solche habe er bislang nicht eingereicht. Die Leistungsabrechnung der Krankenkasse betreffend Tixi-Abrechnungen sei ausstehend (vi-act. 749). Am 7. März 2022 hielt A.___ fest, C.___ sei (mindestens seit dem Urteil) sehr regelmässig bei ihm. Er habe mehrfach mitgeteilt, dass es unmöglich sei, eine von B.___ unterschriebene Liste zu erhalten. Mit den Tixi- Abrechnungen sei hinreichend belegt, wann er C.___ zurückgebracht habe und folglich C.___ bei ihm gewesen sei (vi-act. 740).