Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/33 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen. Den Entscheid DIGS411-666 vom 22. September 2023 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.