Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw.