{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die (sinngemässe)\nRechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von situationsbedingten Leistungen für die Ausübung der Obhut\nüber C.___ und der Kosten für Fahrten mit dem Tixi K.___ nicht einzutreten\nund die Sache zuständigkeitshalber dem Stadtrat X.___ zu überweisen ist.\nAuf den Rekurs gegen die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni\n2022 ist demgegenüber einzutreten, soweit der Rekurrent die Überprüfung\nder Nichtberücksichtigung situationsbedingter Leistungen für die Ausübung\nder Obhut über C.___ und die Höhe der berücksichtigten Wohnkosten in der\nBedarfsberechnung ab 1. Juli 2022 beantragt. Auf die weiteren (sinngemässen) Begehren des Rekurrenten ist nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Auf den Rekurs gegen die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht einzutreten, da diese nicht\nauf Rechtswirkungen ausgerichtet ist.\n\nDie Höhe der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten bildet Gegenstand des Verfahrens DIGS411-695 und steht damit\nnoch nicht rechtskräftig fest. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom 5. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 6. April 2023, worin die\nVorinstanz dem Rekurrenten die Übernahme der Wohnkosten ab 1. April\n2022 bis 30. Juni 2022 von Fr. 1'200.– pro Monat zugesprochen hat, sind die\nWohnkosten inkl. Nebenkosten in der Bedarfsberechnung ab 1. Juli 2022 in\nder tatsächlich angefallenen Höhe von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen. Im Übrigen sind gemäss dem gleichentags gefällten Entscheid des Departementes\ndes Innern im Verfahren DIGS411-695 ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– als Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der situationsbedingten Leistungen für die Ausübung der Obhut über C.___ ist aufgrund der\nvom Rekurrenten erstellten Transportliste und den Quittungen des Tixi K.___\nerstellt, dass der Rekurrent C.___ im Juli 2022 an zehn Tagen betreut hat.\nDie von der Vorinstanz berechneten Obhutskosten von Fr. 10.– pro Tag für\nVerpflegung und allfällige Freizeitaktivitäten sind nicht zu beanstanden. Hinzu\nkommen Transportmehrkosten von Fr. 3.70 pro Betreuungstag für die Begleitung von C.___ zu dessen Mutter mit dem Tixi K.___. Die situationsbedingten\nLeistungen für die Ausübung der Obhut über C.___ betragen damit Fr. 13.70\npro Tag bzw. Fr. 137.– für Juli 2022. Bei Ausgaben von Fr. 3'219.95 und Einnahmen von Fr. 2'478.– resultiert nach Abzug der KVG-Prämie von Fr. 439.55\nein Ausgabenüberschuss von Fr. 302.40. Die Einnahmen des Rekurrenten\n\nSeite 29/31\nhaben dessen Bedarf im Juli 2022 also nicht gedeckt. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines Einnahmenüberschusses gerechtfertigt.\n\n"}