{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 27/31\nSozialhilfe ab 1. August 2022 auf das per 2. August 2022 vorhanden gewesene Vermögen abzustellen. Der Rekurrent ist aufgrund des den Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögens ab 1. August 2022 somit nicht mehr bedürftig gewesen. Im Übrigen haben die Einnahmen aufgrund der Auszahlung\ndes Überschusses von Fr. 711.25 auch die Ausgaben überstiegen (im Juli\n2022 hat der Ausgabenüberschuss Fr. 302.40 betragen, vgl. Erw. 4.5). Mangels Bedürftigkeit des Rekurrenten ab 1. August 2022 ist die finanzielle Sozialhilfe somit per 31. Juli 2022 einzustellen.\n\n5.4 Der Rekurs ist in diesem Punkt also insofern gutzuheissen, als die\nDispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 hinsichtlich des Wirkungszeitpunkts (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe) auf den 31. Juli 2022\nabzuändern ist und die Vorinstanz dem Rekurrenten für Juli 2022 den Fehlbetrag von Fr. 302.40 nachzuzahlen hat.\n\n5.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes muss die\nvon einer (rechtskräftigen) Leistungseinstellung betroffene Person die Möglichkeit haben, bei veränderter Situation ein neues Unterstützungsgesuch zu\nstellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen. Darauf ist\nim Einstellungsentscheid hinzuweisen (VerwGE B 2022/93 vom 19. September 2022, Erw. 6.1 mit Hinweis auf SKOS-RL F.3 Erläuterungen b). In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 fehlt ein solcher Hinweis, weshalb dies hiermit nachgeholt wird.\n\n6. In der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Rekurrenten verpflichtet, eine positive Veränderung der finanziellen Situation dem Sozialamt X.___ unaufgefordert zu melden und eine Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe zu vereinbaren. Art. 16 Abs. 2 SHG sieht\nvor, dass Personen, die finanzielle Sozialhilfe beziehen, umgehend Tatsachen melden, die Anspruch oder Berechnung verändern. Nach dem klaren\nWortlaut dieser Bestimmung besteht die Meldepflicht nur bei laufendem Bezug und hat zum Zweck, den Anspruch und die Höhe der finanziellen Sozialhilfe korrekt festzulegen. Eine Pflicht zur Meldung einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach Einstellung der finanziellen Sozialhilfe mit dem\nZweck, eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen zu prüfen, ist also weder vom Wortlaut noch vom Zweck von Art. 16 Abs. 2 SHG erfasst. Auch\nArt. 18 SHG, der die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen regelt, enthält keine Meldepflicht. Die dem Rekurrenten auferlegte\nMeldepflicht stützt sich demnach auf keine gesetzliche Grundlage und ist wegen Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) rechtswidrig. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 ist ersatzlos aufzuheben.\n\nDarauf hinzuweisen bleibt, dass Sozialhilfebehörden zur Prüfung einer Rückerstattung Auskünfte aus den Steuerakten einer von ihr früher unterstützten\n\nSeite 28/31\nPerson erhalten können (Art. 162 Abs. 3 des Steuergesetzes [sGS 811.1; abgekürzt StG] i.V.m. Art. 6bis Abs. 1 Bst. a SHG und St.Galler Steuerbuch 162\nNr. 2 Ziff. 2.3 und Nr. 3 Ziff. 11; vgl. auch KOS-Handbuch zur SKOS-RL\nE.2.1). Der Vorinstanz stehen somit andere Wege offen, sich Informationen\nzur Prüfung der Rückerstattung zu beschaffen.\n\n"}