{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 26/31\ngenschaft beteiligt gewesen (vi-act. 191). Die Erbschaft hat er bei den Abklärungen zum Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe angegeben. Angaben darüber, was Gegenstand der Erbschaft gewesen ist, fehlen. Am 2. Februar\n2021 hat er unterschriftlich bestätigt, dass er am 14. März 2019 eine Auszahlung aus der Erbschaft von Fr. 81'453.25 und am 7. November 2019 von\nFr. 7'178.– erhalten habe (vi-act. 1424). Seine Angabe, er sei nicht mehr an\neiner Liegenschaft beteiligt, erscheint plausibel, zumal der Verkehrswert der\nLiegenschaft mit Fr. 73'193.– im Rahmen der Auszahlungen aus der Erbschaft liegt. Die Vorinstanz geht in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 offenbar auch nicht mehr davon aus, dass der Rekurrent Eigentümer einer Liegenschaft sei, weshalb dies nicht mehr umstritten ist. Die genauen Umstände\nbetreffend diese Liegenschaft können somit offenbleiben. Selbst wenn der\nRekurrent noch an einer Liegenschaft beteiligt gewesen wäre, ist zu berücksichtigen, dass die Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen grundsätzlich dessen Verwertung voraussetzt (vgl. W IZENT, SOZIALHILFERECHT,\nRZ. 662 FF.). Anhaltspunkte für einen Zufluss von erheblichem Barvermögen\nim Laufe der Unterstützungszeit bestehen jedoch nicht.\n\nDer Rekurrent hat per 30. Juni 2022 über ein Bankkontoguthaben von\nFr. 1'419.68 verfügt (vi-act. 399). Sein Vermögen hat damit weniger als der in\nder politischen Gemeinde X.___ geltende Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson von Fr. 2'000.– betragen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe\nper 30. Juni 2022 ist somit auch nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt.\n\n5.3 Der Rekurrent hat am 2. August 2022 von der Versicherung H.___\nFr. 7'334.45 ausbezahlt erhalten. Am gleichen Tag hat ihm die Vorinstanz\nFr. 711.25 als Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen (vi-act. 163). Dieser Betrag ist in der Bedarfsberechnung August 2022 als Einnahme anzurechnen (SKOS-RL E.2.2 Erläuterungen a). Am 31. August 2022 hat er von der Stiftung G.___ ausserdem\nFr. 51'428.10 ausbezahlt erhalten. Unabhängig davon, ob seine beiden Kinder in die Berechnung des Vermögensfreibetrags einzubeziehen wären – dieser beträgt in der politischen Gemeinde X.___ Fr. 1'000.– für jedes minderjährige Kind – ist der Rekurrent aufgrund eines den Vermögensfreibetrag von total maximal Fr. 4'000.– überschreitenden Vermögens ab 2. August 2022 infolge der Auszahlung von Fr. 7'334.45 nicht mehr bedürftig gewesen. Massgebender Zeitpunkt zur Berechnung des Vermögensfreibetrags ist der erste\nTag eines Monats (SKOS-RL D.3.1 Erläuterungen b). Da der 1. August 2022\n(Montag) ein Feiertag gewesen ist und die Banken keine Zahlungen verarbeitet haben, die Überweisung der Versicherung H.___ von Fr. 7'334.45 am\n1. August 2022 (und am Wochenende davor) also nicht hat gutgeschrieben\nwerden können, erscheint es gerechtfertigt, für den Anspruch auf finanzielle\n\n"}