{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 25/31\nlässig. Im Unterschied zum Ergänzungsleistungsrecht besteht im Sozialhilferecht auch keine gesetzliche Grundlage, gestützt worauf hypothetisches Vermögen in die Bedarfsberechnung einbezogen werden dürfte (zum Vermögensverzicht im Ergänzungsleistungsrecht vgl. Art. 11a des Bundesgesetzes\nüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 931.30; abgekürzt ELG]). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass vorrangiges und tatsächlich vorhandenes, aber nicht verfügbares\nVermögen ausnahmsweise als hypothetisches Vermögen berücksichtigt werden kann, wenn dieses weisungswidrig, das heisst bei Nichtbefolgung einer\nAuflage, trotz zumutbarer Umstände nicht erhältlich gemacht wird (vgl. W I-\nZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 400 FF.).\n\n5.2 Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, beim\nBezug der ganzen IV-Rente die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die\nzuständige Fachperson 1 hat den Rekurrenten mit E-Mail vom 14. Oktober\n2021 – also nach Erhalt des Beschlusses der IV-Stelle vom 6. Oktober 2021,\ndem Rekurrenten eine ganze IV-Rente zuzusprechen – lediglich gebeten, die\nAuszahlung der Freizügigkeitskonti/-policen zu beantragen (vi-act. 1056).\nDies stellt keine Auflage mit einer Verpflichtung zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen dar. Bei Auferlegung einer Auflage wären zudem die Konsequenzen einer Nichtbefolgung anzudrohen, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Selbst wenn der Inhalt dieser E-Mail als Auflage zu qualifizieren\nwäre, ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt hat, ob der\nBezug der Freizügigkeitskonti/-policen bei den einzelnen Institutionen tatsächlich möglich ist. Zumindest bei der Stiftung G.___ setzt die Auszahlung der\nFreizügigkeitsleistung die Einreichung mehrerer Dokumente, insbesondere\nder Verfügung der IV-Stelle, voraus. Die Verfügung der IV-Stelle datiert vom\n17. Mai 2022. Im Oktober 2021 hätte der Rekurrent die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung also noch gar nicht veranlassen können, womit eine Auflage verfrüht und damit unzulässig gewesen wäre. Eine Berücksichtigung der\nFreizügigkeitsleistungen als hypothetisches Vermögen per 30. Juni 2022 ist\nsomit mangels Auferlegung einer Auflage rechtswidrig.\n\nZum Vorbringen der Vorinstanz, der Rekurrent verfüge über Vermögen in\nForm einer Liegenschaft bzw. habe darüber verfügt, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat sich hierbei auf die Angabe in der Verfügung der EL-\nDurchführungsstelle vom 21. Juni 2022 gestützt. Die EL-Durchführungsstelle\nhat sich in ihrer Verfügung wiederum auf Steuerdaten bezogen (vi-act. 416).\nSeit einer Auskunft des Steueramtes vom 22. Dezember 2020 hat die Vorinstanz jedoch selber bereits Kenntnis von den steuerrechtlichen Informationen einer Liegenschaft gehabt (Steuerperiode 2018, vi-act. 1455 ff.). Sie hätte\nalso bei Unterstützungsbeginn die notwendigen Abklärungen vornehmen können. Der Rekurrent hat am 18. Juli 2022 erklärt, er sei im Rahmen der (für\nseinen Lebensunterhalt verbrauchten) Erbschaft seines Vaters an einer Lie-\n\n"}