{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 24/31\n5.\n5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Einstellung der finanziellen\nSozialhilfe per 30. Juni 2022 aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Der Rekurrent hat im August 2022\nzwei Auszahlungen von Freizügigkeitskonti/-policen erhalten: Am 2. August\n2022 von der Versicherung H.___ im Betrag von Fr. 7'334.45 und am 31. August 2022 von der Stiftung G.___ im Betrag von Fr. 51'428.10 (Beilagen zu\nact. 14). Darüber hinaus hat er über weitere Freizügigkeitskonti/-policen bei\nder Bank F.___ und der Versicherung I.___ verfügt (vi-act. 1470 ff.). Eine Altersleistung wird gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit\nin der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge\n(SR 831.425) auf Begehren der versicherten Person vorzeitig ausbezahlt,\nwenn diese eine ganze IV-Rente bezieht und das Invaliditätsrisiko nach\nArt. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird. Mit dem Bezug einer ganzen IV-Rente (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022,\nvi-act. 518) hat der Rekurrent die Auszahlung der Vorsorgegelder also veranlassen können. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend (act. 25, 29),\nder Rekurrent hätte die Vorsorgegelder bereits früher beziehen können, sodass er ab 1. Juli 2022 nicht mehr als bedürftig gegolten habe. Sie ist also\nsinngemäss der Auffassung, dass die Vorsorgegelder auf den Zeitpunkt der\nEinstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 als hypothetisches\nVermögen anzurechnen seien.\n\nVermögen der 2. Säule und der Säule 3a geht der Sozialhilfe aufgrund des\nSubsidiaritätsprinzips vor. Mit dem Bezug einer ganzen IV-Rente ist es deshalb grundsätzlich herauszulösen (SKOS-RL D.3.3 Abs. 1 und 3). Der Vorsorgeschutz, also die Erhaltung der Vorsorgegelder bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BGE 148 V 124 Erw. 7.1 mit Hinweisen), wird mit der Auslösung der Vorsorgegelder beim Bezug einer ganzen IV-Rente gewahrt. Soll\neine unterstützte Person durch die Sozialhilfebehörde zum Bezug der Mittel\nder gebundenen Vorsorge verpflichtet werden, hat dies mittels Erlass einer\nAuflage zu erfolgen, worin auch die Konsequenzen bei Nichtbefolgung anzudrohen sind. Der Bezug von Vorsorgegeldern dient nämlich der Beseitigung\noder Milderung der Hilfebedürftigkeit, mithin einem mit einer Auflage verfolgten Zweck (Art. 12b Abs. 1 Bst. b SHG; vgl. auch SKOS-RL D.3.3 Erläuterungen b). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Bezug von\nMitteln der gebundenen Vorsorge bei der entsprechenden Institution im Zeitpunkt der Auferlegung der Auflage tatsächlich möglich sein muss, denn andernfalls kann die Auflage ihren Zweck nicht erreichen. Sind Vorsorgegelder\nausgelöst worden (freiwillig oder infolge Umsetzung einer sozialhilferechtlichen Auflage), gehören sie zum anrechenbaren Vermögen und sind für den\naktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden (SKOS-RL D.3.3\nAbs. 5). Eine Berücksichtigung hypothetischen Vermögens ist aufgrund der\nexistenzsichernden Funktion der finanziellen Sozialhilfe grundsätzlich unzu-\n\n"}