{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 23/31\n4.4.4 Zu prüfen bleibt, ob die vom Rekurrenten geltend gemachten\nTransportkosten mit dem Tixi K.___ als Reisekosten zur Ausübung der Obhut\nzu berücksichtigen sind. Dem Rekurrenten sind im Juli 2022 pro Betreuungstag Fr. 12.– Taxikosten angefallen. Im Grundbedarf sind die Kosten für\nden örtlichen Nahverkehr und für das Halbtaxabonnement enthalten (SKOS-\nRL C.3.1 Abs. 1 Bst. f sowie dazugehörige Erläuterungen a). Bei einem\nTransport mittels Taxi können von Vornherein nur die Mehrkosten, also die\nDifferenz zu den Transportkosten mittels öffentlicher Verkehrsmittel, berücksichtigt werden (vgl. G. W IZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT,\nZÜRICH / ST.GALLEN 2014, S. 323; SKOS-RL C.6.4 Erläuterungen b). Der Rekurrent und die Mutter von C.___ wohnen beide in X.___. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob der Rekurrent C.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zur Mutter bringen können. In den Akten liegt ein Arztzeugnis vom 20. Dezember 2021, wonach für den Rekurrenten ein Fahrdienst zu\nden Therapien und Ärzten notwendig sei (vi-act. 567). Die zuständige Fachperson 1 hat zum Fallabschlussgespräch vom 18. Juli 2022 notiert, der Rekurrent gehe am Rollator (vi-act. 191). In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent C.___ im Juli 2022 nicht mittels öffentlichen Verkehrsmitteln hätte begleiten können, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Ein\ndreijähriges Kind muss bei heiklen Verkehrssituationen an die Hand genommen werden können, was bei der Benutzung eines Rollators nicht möglich ist.\nDer Rekurrent macht im Rekursverfahren lediglich Transportkosten von\nFr. 6.– pro Betreuungstag geltend (act. 3), wohl weil er C.___ jeweils nur eine\nWegstrecke begleitet. Ob der Rekurrent für die zweite Wegstrecke, also ohne\nC.___, die öffentlichen Verkehrsmittel hätte benutzen können, kann damit offenbleiben. Ebenso kann der Beweiswert des Arztzeugnisses vom 20. Dezember 2021 offenbleiben. Die Kosten für ein Einzelbillett des Tarifverbundes\nOstwind in der politischen Gemeinde X.___, 2. Klasse mit Halbtax, haben im\nJuli 2022 Fr. 2.30 betragen. Die Mehrkosten für den Transport mittels dem\nTixi K.___ betragen somit Fr. 3.70 (Fr. 6.– abzüglich Fr. 2.30). Da dem Rekurrenten im Juli 2022 zur Ausübung der Obhut über C.___ Transportmehrkosten von Fr. 3.70 pro Betreuungstag angefallen sind, sind diese als situationsbedingte Leistungen zusätzlich zu den Obhutskosten von Fr. 10.– pro Tag zu\nberücksichtigen. Bei zehn Betreuungstagen betragen die situationsbedingten\nLeistungen somit Fr. 137.– (10 mal Fr. 13.70).\n\n4.5 Nach dem Gesagten sind in der Bedarfsberechnung Juli 2022\nWohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– und situationsbedingte Leistungen / Besuchsrecht C.___ von Fr. 137.– zu berücksichtigen. Die Ausgaben\nbetragen damit also Fr. 3'219.95, während die Einnahmen unverändert bei\nFr. 2'478.– liegen. Nach Abzug der KVG-Prämie von Fr. 439.55 verbleibt ein\nAusgabenüberschuss von Fr. 302.40. Selbst unter Berücksichtigung von\nWohnkosten inkl. Nebenkosten von lediglich Fr. 1'200.– verbleibt ein Ausgabenüberschuss von Fr. 102.40. Die Einnahmen des Rekurrenten haben dessen Bedarf also nicht gedeckt.\n\n"}