{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 22/31\nKOS-Handbuch wird hinsichtlich der Höhe der Kostenvergütung für die Ausübung des Besuchsrechts bzw. der Obhut nicht nach dem Alter der Kinder\nunterschieden. Auch beim Grundbedarf (Ein-, Zwei-, Drei-Personenhaushalt\netc.) wird nur nach der Anzahl Personen und nicht nach dem Alter der Personen unterschieden (SKOS-RL C.3.1 Abs. 2). Der Umstand, dass C.___ erst\ndrei Jahre alt gewesen ist, spielt grundsätzlich also keine Rolle (z.B. dass die\nVerpflegungskosten tiefer wären als bei einem älteren Kind). Der Rekurrent\nhat C.___ bis August 2022 grundsätzlich an zwei Tagen pro Woche jeweils\nvon 10 Uhr bis 17 Uhr bzw. 18 Uhr betreut (vgl. Entscheid des Kreisgerichtes\nY.___ vom 19. Oktober 2021, vi-act. 1041, und die Eingabe des Rekurrenten\nvom 13. Juni 2023, aus der hervorgeht, dass die im Streitfall geltende Betreuungsregelung gelebt worden sei, act. 27 S. 12). Es sind ihm also Kosten für\ndas Mittagessen und für den «Zvieri», nicht aber für das Frühstück und das\nAbendessen angefallen. Ausserdem sind ihm Kosten angefallen, um C.___\njeweils zur Mutter zurück zu bringen sowie für allfällige Freizeitaktivitäten. Im\nVergleich zu einem Kind, das die Ferien beim unterstützten Elternteil verbringt\noder das aufgrund einer alternierenden Obhut teilweise beim unterstützten Elternteil wohnt, sind also tiefere Verpflegungs-, aber höhere Transportkosten\nangefallen.\n\nDer Grundbedarf umfasst unter anderem die Ausgabenpositionen Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren und Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung\n(SKOS-RL C.3.1 Abs. 1 Bst. a und h). Die Ausgabenposition Nahrungsmittel,\nGetränke und Tabakwaren wird im Warenkorb mit 41,3 Prozent und die Ausgabenposition Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung mit 13,3 Prozent gewichtet (KOS-Handbuch zur SKOS-RL C.3.1, Beilage Berechnung Ausgabenpositionen). Bei einer Differenz des Grundbedarfs zwischen einem Zwei- und einem Ein-Personenhaushalt von Fr. 528.– (Fr. 1'525.– abzüglich Fr. 997.–,\ngültig gewesen bis 31. Dezember 2022) betragen die (gewichteten) Ausgaben\nfür Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren also (gerundet) Fr. 7.30 pro\nTag und für Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung Fr. 2.35 pro Tag (Fr. 528.–\ngeteilt durch 30 = Fr. 17.60; Fr. 17.60 x 0.413= Fr. 7.27; Fr. 17.60 x 0.133 =\nFr. 2.34), total also Fr. 9.65 pro Tag. Die von der Vorinstanz gewährten Obhutskosten von Fr. 10.– pro Tag sind in Anbetracht dessen, dass keine Früh-\nstücks- und Abendessenskosten anfallen, deshalb nicht zu beanstanden. Zu\nberücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass im Grundbedarf\nAusgaben enthalten sind, die bei einer Betreuung an zwei Tagen pro Woche\n(ohne Übernachtung) nicht anfallen dürften, zum Beispiel Ausgaben für Bekleidung und Schuhe, für die Haushaltsführung und für die persönliche Pflege\n(vgl. die Positionen des Warenkorbs, SKOS-RL C.3.1 Abs. 1 und Erläuterungen a). Würden die Obhutskosten – wie bei D.___ – anteilig am ganzen\nGrundbedarf bemessen, würden diese deshalb zu hoch ausfallen. Die von der\nVorinstanz berechneten Obhutskosten von Fr. 10.– pro Tag für Verpflegung\nund allfällige Freizeitaktivitäten erscheinen damit rechtmässig.\n\n"}