{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 21/31\nauszugestalten, dass die Ausübung des Besuchsrechts aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird. Bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu fünf Tagen wird der Tagesansatz von Fr. 20.– pro Kind\nempfohlen. Bei Aufenthalten ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende\nObhut) werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der\nKinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet\n(SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f). Im Zusammenhang mit der Ausübung des\nBesuchsrechts können auch situationsbedingte Leistungen wie Transportkosten übernommen werden (SKOS-RL C.6.4 Erläuterungen b). Die politische\nGemeinde X.___ sieht in ihren Sozialhilferichtlinien für ein Besuchsrecht für\nein Kind Fr. 20.– pro Tag vor (Reise- und Verpflegungsmehrkosten). Mehrkosten für Ferien im Rahmen des Besuchsrechts können als situationsbedingte Leistungen wie folgt angerechnet werden: Um die Anzahl Ferienkinder\nerhöhter Grundbetrag, abzüglich effektiver Grundbetrag des unterstützten\nHaushalts, Differenz geteilt durch 30, Ergebnis mal Anzahl Ferientage (act. 7-\n8; vgl. auch KOS-Handbuch zur SKOS-RL C.6.4). Diese Regelungen, die sich\nauf ein Besuchsrecht beziehen, sind grundsätzlich auch auf die Ausübung der\nObhut anzuwenden, denn die Ausgaben für die Betreuung eines Kindes sind\nidentisch. Die Ausführungen in den SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f (vgl.\noben) weisen ebenfalls darauf hin, dass diese Kostenvergütung auch bei der\nAusübung der Obhut gilt. Die Anrechnung situationsbedingter Leistungen für\ndie Ausübung des Besuchsrechts bzw. der Obhut setzt sodann voraus, dass\ndas Besuchsrecht bzw. die Obhut tatsächlich ausgeübt wird (Tatsächlichkeitsprinzip; VerwGE B 2019/117 vom 18. Dezember 2019 Erw. 2.2; G. W IZENT,\nSOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 406).\n\n4.4.2 Der Rekurrent hat am 25. Mai 2023 eine Transportliste und Quittungen des Tixi K.___ betreffend den Monat Juli 2022 eingereicht (act. 23).\nGemäss der vom Rekurrenten erstellten Transportliste und den Quittungen\ndes Tixi K.___ hat sich der Rekurrent im Juli 2022 zehn Mal zur Wohnadresse\nvon B.___ (N.___strasse, X.___) fahren lassen. Diese Unterlagen stellen einen ausreichenden Beweis dafür dar, dass der Rekurrent C.___ an den entsprechenden Tagen betreut hat, denn es ist kein anderer Grund für diese\nFahrten ersichtlich, als dass er – wie im Entscheid des Kreisgerichtes Y.___\nvom 19. Oktober 2021 festgelegt (vi-act. 1041) – C.___ mit dem Taxi zur Mutter zurückgebracht hat (vgl. auch die Transportlisten und Quittungen des Tixi\nK.___ betreffend die Monate Januar bis Juni 2022). Es ist also als erstellt zu\nbetrachten, dass der Rekurrent C.___ im Juli 2022 an insgesamt zehn Tagen\nbetreut hat. Darauf hinzuweisen bleibt, dass der Entscheid des Kreisgerichtes\nY.___ vom 19. Oktober 2021 allein keinen ausreichenden Beweis dafür darstellt, dass die Obhut tatsächlich in dem Umfang ausgeübt worden ist, wie darin festgelegt worden ist.\n\n4.4.3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von Fr. 10.– pro Tag als\nObhutskosten für C.___ ausgegangen ist. Nach den SKOS-RL und dem\n\n"}