{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n4.3 Die Rechtmässigkeit der Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'000.– ist Gegenstand des Verfahrens DIGS411-630 gewesen. Das Departement des Innern hat im Entscheid vom 22. November\n2022 den Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 teilweise gutgeheissen und die Sache hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden\nWohnkosten inkl. Nebenkosten zu weiteren Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels (Rechtmässigkeit der Auflage) an die\nVorinstanz zurückgewiesen (Erw. 8.3.3). Im Weiteren hat es festgehalten,\ndass aufgrund der alternierenden Obhut über D.___ von einem Mietzins-\nHöchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt von Fr. 1'200.– statt für einen\nEin-Personenhaushalt von Fr. 850.– mit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht von Fr. 150.– auszugehen sei (Erw. 8.2.3). Die Vorinstanz hat\n(erst) auf die Nachfrage des Departementes des Innern vom 2. März 2023 hin\nSachverhaltsabklärungen getätigt. Am 6. April 2023 (Versand am 24. April\n2023) hat sie über die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 neu\nverfügt (act. 18). Sie hat dem Rekurrenten die Übernahme von Wohnkosten\ninkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 von Fr. 1'200.– pro Monat zugesprochen. Einem allfälligen Rekurs hat sie die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Am 5. Mai 2023 hat der Rekurrent beim Departement\ndes Innern dagegen Rekurs erhoben (Verfahren DIGS411-695). Die Höhe der\nzu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 steht\ndamit noch nicht rechtskräftig fest. Da dem Rekurs gegen die Verfügung vom\n6. April 2023 aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 51 Abs. 1 VRP), sind die\nWohnkosten inkl. Nebenkosten in der Bedarfsberechnung ab 1. Juli 2022 mit\nFr. 1'400.– zu berücksichtigen. Im Übrigen sind gemäss dem gleichentags gefällten Entscheid des Departementes des Innern im Verfahren DIGS411-695\naufgrund einer materiellen Beurteilung der Streitsache ab 1. April 2022\nFr. 1'400.– als Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen. Anzufügen\nbleibt, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch unter Berücksichtigung\nvon Wohnkosten inkl. Nebenkosten von lediglich Fr. 1'200.– die Einstellung\nder finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 rechtswidrig ist.\n\n4.4\n4.4.1 Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der Nichtanrechnung von\nObhutskosten für C.___ zu prüfen. Nach den SKOS-RL ist der Grundbedarf\nvon Eltern mit Besuchsrechten um die Auslagen zu erweitern, die durch den\nBesuch ihrer Kinder entstehen (SKOS-RL C.3.2 Abs. 7). Die Sozialhilfe ist so\n\n"}