{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nBei einer sorgfältigen Interpretation der Ausführungen des Rekurrenten und in\nAnbetracht der Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben vom 8. Juli 2022,\nwonach selbst unter Berücksichtigung von Obhutskosten für C.___ ab 1. Juli\n2022 kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, sowie in der Verfügungsbegründung, worin sich die Vorinstanz zu den Obhutskosten für C.___ äussert, verlangt der Rekurrent mit seinem Vorbringen die Überprüfung der Nichtberücksichtigung von Obhutskosten für C.___ für Juli 2022. Im Weiteren bestreitet er\ndie Rechtmässigkeit der berücksichtigten Wohnkosten inkl. Nebenkosten. Zu\nden weiteren Positionen in der Bedarfsberechnung für Juli 2022 (Grundbedarf, KVG-Prämie, situationsbedingte Leistungen / Besuchsrecht D.___, IV-\nRente des Rekurrenten und hälftige IV-Kinderrente für D.___) äussert er sich\nnicht bzw. nicht substantiiert. Streitgegenstand bildet also die Rechtmässigkeit der Berücksichtigung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'000.–\nund der Nichtberücksichtigung von Obhutskosten für C.___ in der Bedarfsberechnung Juli 2022 und damit verbunden der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022.\n\n3.3 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung ergänzend vor\n(act. 5), der Rekurrent verfüge über bewegliches Kapital und Wohneigentum.\nAm 31. August 2022 (recte: 2. und 31. August 2022) habe er zwei Bezüge der\n«Säule 3a» von Fr. 51'000.– und Fr. 7'000.– erhalten. Am 24. April 2023 hält\nsie fest (act. 17), der Bedarf des Rekurrenten sei ab 1. Juli 2022 auch unter\nBerücksichtigung von Mietkosten von Fr. 1'200.– gedeckt gewesen. Ab\n1. Juni 2023 (recte: 2022) habe der Rekurrent über genügend Vermögen verfügt (vgl. Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Mai 2022 aufgrund\nvon Vermögen). Die Auszahlungen der «Säule 3a» am 2. und 31. August\n2022 wären früher möglich gewesen. Nachdem der Rekurrent am 5. Mai 2023\nergänzend geltend gemacht hat (act. 20), die Auflösung der Freizügigkeits-\n\nSeite 19/31\nkonten sei erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab welchem die IV-Rente tatsächlich ausbezahlt werde, führt die Vorinstanz am 5. Juni 2023 aus (act. 25), mit\nVerfügung der EL-Durchführungsstelle vom 21. Juni 2022 sei dem Rekurrenten bekannt gewesen, dass er keinen EL-Anspruch habe. Ein Bezug der diversen Freizügigkeitsguthaben sei ab 1. Juli 2022 möglich gewesen. Der Rekurrent habe sich «entschieden», verspätet ab 2. August 2022 die Freizügigkeitsleistungen zu beziehen. Der Rekurrent gelte weder vom Einkommen\nnoch vom Vermögen her als bedürftig. Der Rekurrent bringt dagegen mit Eingabe vom 13. Juni 2023 im Wesentlichen vor (act. 27), die Beantragung der\nAusrichtung der Vorsorgegelder habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen; insbesondere habe er die «Rentenberechnung der IV (nicht den Rentenanspruch an sich)» (gemeint wohl: die Verfügung der IV-Stelle vom\n17. Mai 2022) einreichen müssen. Die Vorinstanz hält dazu am 17. August\n2023 fest (act. 29), die Unterlagen, die der Rekurrent habe einreichen müssen, wären innert kürzester Zeit zu besorgen bzw. seien zum grössten Teil\nbereits vorhanden gewesen. Die Verzögerung bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen und die Auszahlung ab August 2023 (recte: 2022)\nkönne nicht der Sozialhilfe zur Last gelegt werden.\n\n"}