{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n3.\n3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 angegeben\n(vi-act. 188), der Rekurrent erhalte eine IV-Rente und IV-Kinderrenten. Der\nSohn D.___ sei gemäss Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 die halbe\nWoche beim Rekurrenten in Obhut. Für diese Zeit habe der Rekurrent einen\nerhöhten Lebensbedarf. Diese Obhutskosten würden monatlich anteilsmässig\nfür eine Person in einem Zwei-Personenhaushalt ausbezahlt. Der Sohn C.___\nsei gemäss Entscheid vom 19. Oktober 2021 an zwei Tagen pro Woche jeweils von 10 Uhr bis 17 oder 18 Uhr beim Rekurrenten. Es bestehe für diese\nZeit ebenfalls ein erhöhter Lebensbedarf. Abgeleitet von den Besuchsrechtskosten, welche Fr. 20.– pro Tag inkl. Übernachtung und Mahlzeiten betrügen,\nwürden für das Kleinkind Fr. 10.– pro Tag an Obhutskosten ausbezahlt. Dies\nentspreche einer Mittagsentschädigung einer erwerbstätigen Person.\n\nIn der Bedarfsberechnung für Juli 2022, die die Vorinstanz dem Rekurrenten\nmit Schreiben vom 8. Juli 2022 zugesandt hat und die der angefochtenen\nVerfügung zugrunde gelegen haben muss (vi-act. 346, vgl. auch vi-act. 250),\nsind als Ausgaben der Grundbedarf von Fr. 997.–, Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– abzüglich Fr. 400.– («Kürzung Miete ab April 2022\ngem. Verfügung»), KVG-Prämien von Fr. 439.55 und situationsbedingte Leistungen / Besuchsrecht D.___ von Fr. 246.40 berücksichtigt worden. Die Position situationsbedingte Leistungen / Besuchsrecht C.___ ist aufgeführt, aber\nes ist kein Betrag genannt worden. Als Einnahmen sind die IV-Rente des Rekurrenten von Fr. 2'065.– und die Hälfte der IV-Kinderrente für D.___ von\n\nSeite 18/31\nFr. 413.– angerechnet worden. Bei Ausgaben von total Fr. 2'682.95 und Einnahmen von total Fr. 2'478.– hat ein Fehlbetrag von Fr. 204.95 resultiert. Aufgrund von Direktausgaben durch die Vorinstanz von Fr. 439.55 (damit kann\nnur die KVG-Prämie gemeint sein) hat sich ein Auszahlungsbetrag an den\nRekurrenten von minus Fr. 234.60 ergeben.\n\n3.2 Der Rekurrent beantragt sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (act. 3). In der Rekursbegründung\nmacht er geltend, in Bezug auf die Wohnkosten sei die tatsächliche Miete zu\nberücksichtigen (act. 3 Ziff. 2 und 5). Für C.___ seien für das Jahr 2022 Unterhaltszahlungen verweigert worden. Die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar (Fr. 10.– pro Tag, wobei ihm Fahrkosten von Fr. 6.– pro Tag entstünden). Verlangte Listen seien reine Schikane; es sei das Gerichtsurteil anzuwenden. Die Betreuungstage seien zudem zumindest für das Jahr 2022 auch\naus den eingereichten Tixi-Abrechnungen ersichtlich (act. 3 Ziff. 3).\n\n"}