{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nDie von den Krankenversicherern J.___ und L.___ wegen Zahlungsausständen verweigerten Entlassungen des Rekurrenten und dessen Sohn C.___\naus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG;\nvi-act. 946, 739) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist.\n\n1.4.10 Der Rekurrent beantragt sinngemäss, verschiedene vom Sozialamt nicht übernommene Gesundheitskosten seien von der Vorinstanz zu vergüten (act. 3 Ziff.10).\n\nDie Vergütung solcher Kosten bildet ebenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist.\n\n1.5 Der Rekurrent beantragt, die Höhe der Wohnkosten sei erneut zu\nüberprüfen, falls im Rekursverfahren (gemeint: DIGS411-630) etwas anderes\nherauskomme, als dass aufgrund der Obhut über seine beiden Kinder von einem Drei-Personenhaushalt auszugehen sei (act. 3 Ziff. 2 und 5).\n\nDie Höhe der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist Gegenstand des Verfahrens DIGS411-630 gewesen. Das Departement des Innern hat in diesem Verfahren mit Entscheid vom 22. November 2022 die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels an die Vorinstanz zurückgewiesen. Am 6. April 2023\n(Versand am 24. April 2023) hat die Vorinstanz über die Wohnkosten ab\n1. April 2022 neu verfügt, wogegen der Rekurrent am 5. Mai 2023 beim Departement des Innern erneut Rekurs erhoben hat (Verfahren DIGS411-695).\nDa die Höhe der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl.\nNebenkosten Gegenstand des Verfahrens DIGS411-695 bildet, ist auf den\nRekurs in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten (zur Berücksichtigung der\nWohnkosten inkl. Nebenkosten in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 vgl. aber Erw. 4.3).\n\n1.6 Der Rekurrent hat sich nicht zu den Dispositivziffern 2 und 3 der\nVerfügung vom 19. August 2022 geäussert. Bei der Anfechtung der Dispositivziffer 1 (Einstellung der Unterstützung per 30. Juni 2022) ist bei einer sorgfältigen Interpretation davon auszugehen, dass der Rekurrent auch die Dispositivziffern 2 und 3 anficht, da diese die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen betreffen und somit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe stehen.\n\nSeite 16/31\nEine Verfügung ist stets auf Rechtswirkungen ausgerichtet, das heisst, dass\nmit einer Verfügung in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten begründet,\ngeändert oder aufgehoben werden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEI-\nNES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 866 FF.).\nDie Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach das Sozialamt\nder politischen Gemeinde X.___ periodisch die Rückerstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen prüfen und gegebenenfalls geltend machen, ist nicht\nauf Rechtswirkungen ausgerichtet, sondern dient nur der Information des Rekurrenten. Dieser Dispositivziffer kommt deshalb kein Verfügungscharakter\nzu. Insofern der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 2\nbeantragt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (zur Dispositivziffer 3 vgl.\nErw. 6).\n\n1.7 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n"}