{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 14/31\nEinstellungsverfügung vom 19. August 2022. Im Weiteren bildet die Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-\nRentenleistungen und Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Oktober\n2021 bis 31. Mai 2022 ebenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu auch den Hinweis in der den Rekurrenten betreffenden Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022, wonach das Rechtsmittel gegen diese\nVerfügung zu ergreifen sei, wer mit der Rückforderung Dritter [Arbeitgeber,\nSozialhilfe usw.] nicht einverstanden sei, sowie Rz. 10078 RWL). Auf den Rekurs ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.\n\n1.4.7 Der Rekurrent hält fest, es sei abzuklären, weshalb auf einen Antrag auf einen Wechsel der zuständigen Fachperson 1 von den vorgesetzten\nPersonen nicht einmal ansatzweise eingegangen worden sei (act. 3 Ziff. 6).\n\nDie Ablehnung des Antrags auf einen Wechsel der zuständigen Fachperson 1\n(vgl. E-Mail der vorgesetzten Person der zuständigen Fachperson 1 an den\nRekurrenten vom 14. Februar 2022, vi-act. 868) bildet nicht Gegenstand der\nangefochtenen Verfügung. Im Weiteren macht der Rekurrent nicht (auch nicht\nsinngemäss) geltend, die angefochtene Verfügung sei wegen des Anscheins\nder Befangenheit der zuständigen Fachperson 1, also wegen Verletzung der\nAusstandsregelungen gemäss Art. 7 f. VRP, aufzuheben. Auf den Rekurs ist\ndeshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.\n\n1.4.8 Der Rekurrent fragt, weshalb krankheitsbedingte ärztlich verordnete Transportkostenabrechnungen für Arzt- und Therapiebesuche von der\nVorinstanz nicht übernommen würden. Einem internen Schreiben (gemeint\nwohl: Ablehnung des internen Antrags um Kostenübernahme für Tixi-Fahrten\nim Dezember 2021 und Januar 2022 vom 10. Juni 2022) sei zu entnehmen,\ndass Anträge nicht nachträglich eingereicht werden könnten. Er habe sich vor\nder ersten Fahrt nach seinem Reha-Aufenthalt bei der zuständigen Fachperson 1 gemeldet und monatliche Abrechnungen erstellt. Diese seien der Krankenkasse eingereicht und die Kostenvergütung sei abgelehnt worden (act. 3\nZiff. 7).\n\nIn der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 hat sich die Vorinstanz\nzur Vergütung von Transportkosten zu Arzt- und Therapieterminen – im Unterschied zur Berücksichtigung von Obhutskosten für C.___ – nicht geäussert.\nAuch im Budget Juli 2022 sind die Transportkosten nicht erwähnt worden. Die\nVergütung von im Juli 2022 entstandenen Transportkosten zu Arzt- und Therapiebesuchen bildet deshalb nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Vergütung dieser Kosten sowie der dem Rekurrenten ab Dezember\n2021 bis Juni 2022 entstandenen Transportkosten steht vielmehr im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Erw. 1.3). Insofern\nder Rekurrent sinngemäss geltend macht, die Transportkosten seien von der\nVorinstanz zu vergüten, ist auf den Rekurs deshalb nicht einzutreten.\n\nSeite 15/31\n1.4.9 Der Rekurrent bringt vor, zu klären sei, weshalb ihm das Recht\nzur Wahl der Krankenkasse per 1. Januar 2022 faktisch verweigert worden\nsei. Das gleiche gelte für die Krankenkasse von C.___ (act. 3 Ziff. 8 und 9).\n\n"}