{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nInsofern der Rekurrent damit geltend macht, in der Bedarfsberechnung für\nJuli 2022 seien zu Unrecht situationsbedingte Leistungen für die Ausübung\nder Obhut über C.___ nicht berücksichtigt worden, bildet dies – nachdem sich\ndie Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung dazu geäussert hat – Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist auf den Rekurs\neinzutreten (vgl. Erw. 4.4). In Bezug auf die Berücksichtigung entsprechender\nsituationsbedingter Leistungen für frühere Zeiträume liegt dies ausserhalb des\nAnfechtungsgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. aber\nErw. 1.3 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde).\n\nSeite 13/31\n1.4.5 Der Rekurrent macht geltend, die Berechnung (Satz und Anzahl)\n(gemeint wohl: der situationsbedingten Leistungen) für D.___, der genau\n50 Prozent bei ihm wohne, sei fragwürdig und müsse aufgearbeitet werden.\nWenn D.___ nicht bei ihm gewesen sei (z.B. wegen Reha-Aufenthalt), seien\nTagessätze gekürzt worden. Andererseits seien Zusatz- und Ferientage nicht\nberücksichtigt worden (act. 3 Ziff. 4).\n\nGemäss Akten hat der Rekurrent der Vorinstanz am 4. April 2022 mitgeteilt,\ndass D.___ in den Kalenderwochen 10 und 11 ausserplanmässig die ganze\nZeit bei ihm gewesen sei und dass er für diese Tage gerechterweise eine\nGutschrift erhalten sollte, da ihm Betreuungsgutschriften jeweils abgezogen\nwürden, wenn er im Spital und/oder in der Reha sei (vi-act. 661). Die zuständige Fachperson 1 hat ihn am 8. April 2022 gebeten, sich von der Kindsmutter bestätigen zu lassen, dass D.___ bei ihm gewesen sei (vi-act. 655). Der\nRekurrent hat keine Bestätigung eingereicht. Am 19. Juli 2022 hat er eine\nListe der zusätzlichen Betreuungstage, die die Monate März bis Mai 2022 betroffen haben, eingereicht, dies wiederum ohne eine Bestätigung von der\nKindsmutter (vi-act. 273). Am 20. Juli 2022 hat er sich zur Anzahl Tage, an\ndenen sich D.___ im Jahr 2022 bei ihm aufgehalten habe, geäussert (viact. 269). Dabei dürfte er sich auf die Monate Januar bis Juni 2022 bezogen\nhaben.\n\nBei einer sorgfältigen Interpretation ist das Begehren so aufzufassen, dass\nder Rekurrent die Vergütung zusätzlicher Betreuungstage im Zeitraum März\nbis Mai 2022 beantragt. Da dies den Zeitraum vor Juli 2022 betrifft, bildet dies\nnicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022, weshalb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Zum Vorbringen\ndes Rekurrenten, die Berechnung (Satz und Anzahl) sei fragwürdig, ist festzuhalten, dass nicht ausreichend substantiiert worden ist, was er konkret beanstandet bzw. beantragt. Daher ist auf den Rekurs in diesem Punkt auch mangels ausreichender Substantiierung nicht einzutreten.\n\n1.4.6 Der Rekurrent bringt im Zusammenhang mit der Verrechnung von\nbevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleis-\ntungen und Ergänzungsleistungen vor, die Verwendung der IV-Kinderrente für\nC.___ sei zu klären (act. 3 Ziff. 12).\n\nOb die Drittauszahlung der IV-Kinderrente für C.___ an die Vorinstanz gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022 rechtmässig ist (vi-act. 520,\nvgl. auch vi-act. 351), wäre wohl in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären (gewesen; zur Auszahlung von Kinderrenten vgl.\nRz. 10006 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [RWL], Stand 1. Januar 2022). Dies bildet nicht Gegenstand der\n\n"}