{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nÜber Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Instanzen einer öffent-\nlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde der Körperschaft oder Anstalt (Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP). In\nder politischen Gemeinde X.___ ist der Stadtrat die oberste Verwaltungsbehörde (Gemeindeordnung der politischen Gemeinde X.___). Da der Stadtrat\nX.___ sachlich zuständig ist, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen\ndie Vorinstanz zu behandeln, ist auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an den Stadtrat X.___ zu überweisen (vgl. A. KNEER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWAL-\nTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK\nVRP/SG], ART. 11 VRP RZ. 18). Dabei wird der Stadtrat X.___ zu beurteilen\nhaben, ob die (sinngemässe) Auffassung der Vorinstanz, die (vollständige o-\nder teilweise) Ablehnung situationsbedingter Leistungen (konkret: Obhutskosten für C.___ und Kosten für Fahrten mit dem Tixi K.___) bedürfe keiner Verfügung, korrekt ist.\n\n1.4\n1.4.1 Der Rekurrent stellt mehrere (sinngemässe) Begehren und erklärt,\nder Rekurs erfolge, da noch diverse «Diskrepanzen» offen seien (act. 3 S. 1).\n\nSeite 12/31\n1.4.2 Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch zwei Elemente\nbestimmt. Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder\ndes angefochtenen Entscheids (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch\ndie Parteibegehren. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was\nGegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich\nverfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift. Im\nRahmen des Anfechtungsgegenstands wird der Streitgegenstand gemäss der\nDispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert (vgl. KÖLZ / HÄNER /\nBERTSCHI, A.A.O., RZ. 686 FF.).\n\n1.4.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022\nbildet die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 mangels\nBedürftigkeit des Rekurrenten. Der Rahmen des Streitgegenstands ist also\nauf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Einstellung der Unterstützungsleistungen ab 1. Juli 2022 beschränkt. Innerhalb dieses Rahmens wird der\nStreitgegenstand durch die (sinngemässen) Begehren des Rekurrenten definiert bzw. eingeschränkt, also darauf, welche Einnahmen- und Ausgabenpositionen in der Bedarfsberechnung (Budget) für Juli 2022 (sinngemäss) bestritten werden. Auf ausserhalb dieses Rahmens liegende Begehren kann dagegen nicht eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen\nVerfügung bilden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob auf sämtliche Begehren des\nRekurrenten einzutreten ist bzw. auf welche Begehren nicht eingetreten werden kann, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden.\n\n1.4.4 Der Rekurrent rügt, für C.___ seien Unterhaltszahlungen verweigert worden. Die Zahlungen für das Jahr 2021 fehlten gänzlich und für das\nJahr 2022 teilweise. Verlangte Listen seien reine Schikane; es sei das Gerichtsurteil (gemeint: vom 19. Oktober 2021) anzuwenden. Mindestens für das\nJahr 2022 seien die Betreuungstage auch aus den eingereichten Tixi-Abrech-\nnungen ersichtlich. Bis zum Gerichtsurteil habe er C.___ zwei Stunden täglich\nzur Obhut gehabt (act. 3 Ziff. 3).\n\n"}