{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nBei einer sorgfältigen Interpretation kann dieses Begehren nur so verstanden\nwerden, dass der Rekurrent sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend\nmacht. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass er am 2. März 2022 festgehalten hat, er sei mit «dem Budget» (gemeint wohl: März 2022) nicht einverstanden und er hat gefragt, ob er für «die Budgets» (auch) rekursfähige\nVerfügungen verlangen müsse. Insbesondere hat er festgehalten, der Unterhalt für C.___ und die «Tixiabrechnungen» fehlten gänzlich (vi-act. 776). Die\nzuständige Fachperson 1 hat ihm am 4. März 2022 erklärt, dass er eine rekursfähige Verfügung verlangen könne, ihr dies aber nicht als zielführend erscheine. Für die Berechnung des Unterhalts für C.___ fehle eine Liste, wann\nC.___ bei ihm gewesen sei. Die Tixi-Abrechnungen seien der Krankenkasse\neingereicht worden und deren Antwort werde abgewartet (vi-act. 749). Am\n7. März 2022 hat der Rekurrent mitgeteilt, mit den Tixi-Abrechnungen sei hinreichend belegt, wann er C.___ betreut habe. Er hat die zuständige Fachperson 1 aufgefordert, «endlich ihre Arbeit zu tun und zwar rückwirkend» (viact. 740). Am 3. Juni 2022 hat er explizit eine rekursfähige Verfügung verlangt, da er mit dem Budget Juni 2022 (fehlende Kostenanteile für C.___ und\nfehlende Kosten für die Tixi-Fahrten) nicht einverstanden gewesen ist (viact. 468). Als Belege für die Berücksichtigung von Obhutskosten für C.___\nund der Fahrkosten mit dem Tixi K.___ hat er der Vorinstanz ab Januar 2022\n\nSeite 11/31\nregelmässig monatliche Transportlisten und Quittungen des Tixi K.___ eingereicht. Am 1. Juli 2022 hat er festgehalten, er warte immer noch auf das geforderte, rekursfähige Budget (vi-act. 397). Anlässlich des Gesprächs am\n18. Juli 2022, also nachdem er mit Schreiben vom 8. Juli 2022 ein korrigiertes\nBudget Juni 2022 erhalten hat, worin Obhutskosten für C.___ von Fr. 450.–\nfür die Monate Januar bis Juni 2022 berücksichtigt worden sind (vi-act. 347),\nhat er erneut eine Verfügung betreffend die Obhutskosten (gemeint wohl: für\nC.___) und die Kosten für die Tixi-Fahrten verlangt (vi-act. 192). Mit E-Mail\nvom 19. Juli 2022 hat er sich zu den Obhutskosten für C.___ geäussert und\nfestgehalten, dass er trotz mehrmaligem Verlangen noch immer keine Verfügung für «Ihre Budgets» erhalten habe (vi-act. 274). Mit (eingeschriebenem)\nSchreiben vom 3. August 2022 hat er die zuständige Fachperson 1 letztmals\naufgefordert, ihm «rekursfähige Budgets» auszuhändigen. Er hat festgehalten, sie versuche offensichtlich, ihm die Rechtsmittel zu verwehren (viact. 260). Die zuständige Fachperson 1 hat ihm mit Schreiben vom 19. August 2022 mitgeteilt, er habe eine rekursfähige Verfügung verlangt. Der Lebensunterhalt und die Miete seien bereits verfügt worden. Daran habe sich\nnichts geändert, weshalb für denselben Sachverhalt keine neue Verfügung\nausgestellt werde. Situationsbedingte Leistungen könnten ein Budget von Monat zu Monat verändern. Dies bedürfe keiner erneuten Verfügung (viact. 251). Auch in der Einstellungsverfügung vom 19. August 2022 hat die Vorinstanz festgehalten, im Verlauf der Unterstützungszeit seien situationsbedingte Leistungen gewährt worden, welche keiner Verfügung bedurft hätten.\n\n"}