{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nE.\na) Mit Entscheid vom 22. November 2022 (Verfahren DIGS411-630)\nhiess das Departement des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom\n4. Januar 2022 teilweise gut, verpflichtete die Vorinstanz zur Nachzahlung\nvon Fr. 1'200.– (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 rückwirkend\nverfügte und bereits vollstreckte reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl.\nNebenkosten mit Fr. 1'000.– statt Fr. 1'400.–, Erw. 7.3) und wies die Sache\nhinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu weiteren Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels (Rechtmässigkeit der Auflage) an die Vorinstanz zurück\n(Erw. 8.3.3). Im Weiteren hielt es fest, dass aufgrund der alternierenden Obhut über D.___ von einem Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personen-\nhaushalt von Fr. 1'200.– statt für einen Ein-Personenhaushalt von Fr. 850.–\nmit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht von Fr. 150.– auszugehen\nsei (Erw. 8.2.3) und dass die ab 1. April 2022 bereits vollstreckte reduzierte\nAnrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten mit Fr. 1'000.– rechtswidrig\nsei (Erw. 9). Es wies die Vorinstanz an, die Bedarfsberechnung ab 1. April\n2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von\nFr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag\nnachzuzahlen. Die Berechnung sei grundsätzlich über den 30. Juni 2022 hinaus vorzunehmen, dies unter dem Vorbehalt, dass der massgebliche Sachverhalt nach dem 30. Juni 2022 unverändert geblieben sei. Dieser Entscheid\nerwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nb) Am 2. März 2023 erkundigte sich das Departement des Innern bei\nder Vorinstanz nach dem Stand der Abklärungen betreffend die ab 1. April\n2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten und ob eine Neu-\n\nSeite 9/31\nberechnung des Bedarfs über den 30. Juni 2022 hinaus vorgenommen worden sei (act. 10). Die Vorinstanz nahm am 6. April 2023 Stellung, wies auf\nlaufende Abklärungen hin und reichte unter anderem zwei Bescheinigungen\nein, wonach der Rekurrent am 2. August 2022 eine Auszahlung der Versicherung H.___ von Fr. 7'334.45 und am 31. August 2022 eine Auszahlung der\nStiftung G.___ von Fr. 51'428.10 erhalten hatte (act. 14).\n\nc) Mit Verfügung vom 6. April 2023 (Versand am 24. April 2023) berücksichtigte die Vorinstanz für den Zeitraum ab 1. April 2022 bis 30. Juni\n2022 Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'200.– (act. 18). Am 24. April\n2023 nahm sie Stellung zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. Juni\n2022 (act. 17). Sie machte geltend, der Bedarf des Rekurrenten sei ab 1. Juli\n2022 auch unter Berücksichtigung von Mietkosten von Fr. 1'200.– gedeckt gewesen. Ab 1. Juni 2023 (recte: 2022) habe der Rekurrent über genügend Vermögen verfügt (vgl. Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Mai 2022\naufgrund von Vermögen). Die Auszahlungen der «Säule 3a» am 2. und\n31. August 2022 wären früher möglich gewesen. Der Rekurrent erhob am\n5. Mai 2023 beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom\n6. April 2023 (Verfahren DIGS411-695).\n\nF. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 nahm der Rekurrent im vorliegenden Verfahren Stellung (act. 20).\n\nG. Das Departement des Innern bat den Rekurrenten am 23. Mai\n2023 um eine Auskunft betreffend die Ausübung der Obhut über C.___ im Juli\n2022 (act. 22). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 kam der Rekurrent der Aufforderung nach (act. 23).\n\n"}