{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nt) Am 18. Juli 2022 fand das Gespräch statt. Die zuständige Fachperson 1 notierte dazu am 18. August 2022 (vi-act. 190), A.___ sei der Ansicht, es seien ungefähr Fr. 10'000.– zu viel verrechnet worden. Bei der Liegenschaft gemäss Steuerveranlagung vom 26. Februar 2020 handle es sich\num eine Erbengemeinschaft. A.___ habe eine Auszahlung erhalten und von\ndiesem Geld gelebt. Gegen die EL-Verfügung habe er Rekurs (gemeint wohl:\nEinsprache) erhoben. Die Obhutskosten betreffend C.___ für Februar bis Dezember 2021 fehlten. Er habe moniert, dass die IV-Kinderrente (gemeint\nwohl: für C.___) voll in das Dossier der Kindsmutter gehe. Er habe eine Verfügung betreffend die Besuchsrechtskosten und die Taxikosten gewünscht. In\neiner Notiz «Nachtrag vom 19. Juli 2022» hielt die zuständige Fachperson 1\nfest, das Dossier weise einen Überschuss von Fr. 711.25 aus. Dieser werde\nA.___ ausbezahlt. Am 19. Juli 2022 sandte sie ihm einen Klientenkontoauszug ab 9. Oktober 2021 zu; dieser wies einen Überschuss von Fr. 711.25 aus\n(vi-act. 316). Gleichentags nahm A.___ zu den Obhutskosten für C.___ und\nzum Klientenkontoauszug Stellung. Er hielt fest, dass er trotz mehrmaligem\nVerlangen noch immer keine rekursfähige Verfügung für die Budgets erhalten\nhabe (vi-act. 274). Im Weiteren sandte er eine Liste mit zusätzlichen Betreuungszeiten von D.___, die die Monate März bis Mai 2022 betrafen (viact. 273), sowie zwei Rechnungen der Diabetes Ostschweiz (vi-act. 270). Am\n20. Juli 2022 nahm er zu den Obhutskosten für D.___ Stellung (vi-act. 269).\nAm 3. August 2022 verlangte er erneut die Zustellung eines rekursfähigen\nBudgets und hielt fest, es werde offensichtlich versucht, ihm die Rechtsmittel\nzu verwehren (vi-act. 260).\n\nu) Mit Schreiben vom 19. August 2022 (nicht unterzeichnet) teilte die\nzuständige Fachperson 1 A.___ mit, dass er ab 1. Juli 2022 keinen Anspruch\nmehr auf Sozialhilfe habe und er in den nächsten Tagen eine rekursfähige\nVerfügung erhalten werde. Sie nahm zu verschiedenen Punkten Stellung (viact. 251).\n\nB. Mit Verfügung vom 19. August 2022 (Versand am 2. September\n2022) stellte das Sozialamt die finanzielle Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ein (viact. 188). Das Verfügungsdispositiv lautete:\n\n« 1. Das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ stellen die Unterstützung\nfür A.___ per 30. Juni 2022 ein.\n\n2. Das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ prüft periodisch die\nRückerstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen und machen sie\ngegebenenfalls geltend.\n\nSeite 8/31\n3. A.___ wird verpflichtet, bei positiver Veränderungen der finanziellen\nSituation dem Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ unaufgefordert\nMeldung zu erstatten und eine Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe zu\nvereinbaren.\n\n4. Gebühren werden keine erhoben. »\n\nC. Am 15. September 2022 erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent)\nbeim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 19. August\n2022 (act. 1). Mit Rekursergänzung vom 3. Oktober 2022 beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2022 (act. 3). Er hielt\nfest, sein Fall sei mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden.\nLeider seien noch diverse «Diskrepanzen» offen, weshalb der Rekurs erfolge.\nEr brachte verschiedene Rügen vor.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 26. / 31. Oktober 2022 beantragte das\nSozialamt (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses (act. 5).\n\n"}