{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nq) Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 sprach die EL-Durchführungs-\nstelle A.___ rückwirkend ab Oktober 2021 bis Mai 2022 Ergänzungsleistungen von Fr. 746.– pro Monat zu (vi-act. 416). Sie hielt fest, ab Juni 2022 bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung gab sie an,\ndas Freizügigkeitsguthaben von total Fr. 126'277.25 (Fr. 51'424.85 bei der\nStiftung G.___ per 19. Januar 2022, Fr. 7'264.– bei der Versicherung H.___\nper 31. Dezember 2022, Fr. 3'234.– und Fr. 64'354.40 bei der Versicherung\nI.___ per 1. Januar 2021) werde als Vermögen angerechnet, da die Möglichkeit bestehe, dieses zu beziehen. Das Gesamtvermögen betrage ab 1. Juni\n2022 somit mehr als Fr. 100'000.– (Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung\n[SR 831.30, abgekürzt ELG]). In der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober\n2021 bis 31. Mai 2022 berücksichtigte sie zudem eine nicht selbst bewohnte\nLiegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 73'193.– («gem. Steuern\n2020»). Die Nachzahlung zahlte sie vollumfänglich dem Sozialamt aus.\n\nr) Am 1. Juli 2022 reichte A.___ den Bankkontoauszug 1. bis\n30. Juni 2022, die Transportliste für den Juni 2022 sowie Quittungen des Tixi\nK.___ ein. Er hielt fest, er habe heute Fr. 178.40 gutgeschrieben erhalten. Er\nnehme an, dass es sich dabei um die Budgetzahlung Juli 2022 handle. Anhand des Betrags sei davon auszugehen, dass wieder nichts für C.___ und\ndie Transportkosten berücksichtigt worden sei. Er warte immer noch auf das\ngeforderte, rekursfähige Budget (vi-act. 397). Aus dem Bankkontoauszug ist\neine Gutschrift vom 30. Juni 2022 der Pro Infirmis von Fr. 1'240.– mit dem\nVermerk «Tixi Fahrkosten» ersichtlich.\n\ns) Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 lud die zuständige Fachperson 1\nA.___ zu einem Gespräch ein und hielt den aktuellen Wissensstand fest (viact. 344). Sie gab insbesondere an, er habe Vermögen in der Höhe von\nFr. 73'193.– in der Form einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft sowie\nFr. 126'277.25 aus Freizügigkeitsleistungen. Die Obhutskosten für C.___ betrügen Fr. 10.– pro Tag. Für Januar bis Mai 2022 würden Fr. 360.– (entsprechend der von B.___ unterzeichneten Liste) und für Juni 2022 Fr. 90.– (entsprechend der Transportliste von A.___) im Budget berücksichtigt. Die IV-Kin-\nderrente für D.___ werde ab Juli 2022 zur Hälfte (Fr. 413.–) als Einnahme angerechnet. Das Budget weise neu einen Minusbetrag auf. Auch wenn für Juli\n2022 Obhutskosten für C.___ angerechnet würden, bestünde kein Anspruch\nmehr auf Sozialhilfe. A.___ habe eine Verfügung für ein einzelnes Monatsbudget gewünscht. Sie vermute, dass sich mit diesem Schreiben die meisten\nFragen geklärt hätten. Er werde eine Abschlussverfügung erhalten. In der\n\nSeite 7/31\nBeilage sandte sie das ursprüngliche und das korrigierte Budget Juni 2022\nsowie das Budget Juli 2022 zu.\n\n"}