{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 5/31\nfest, er sei mit dem Budget nicht einverstanden. Auch bei diesem Budget fehlten Kostenanteile für C.___ und es seien keine Kosten für medizinisch notwendige Fahrten berücksichtigt worden. Er bat um die Zustellung einer rekursfähigen Verfügung. Mit der Abrechnung der IV-Nachzahlung sei er ebenfalls nicht einverstanden. Er reichte als Beleg dazu eine Zahlenaufstellung ein\n(vi-act. 468). Am gleichen Tag bat die Fachperson der Pro Infirmis das Sozialamt um die Ausstellung einer Bestätigung, dass das Sozialamt keine Tixi-\nTransportkosten übernähme (vi-act. 466). In den Akten liegt ein Arztzeugnis\nder Klinik E.___ vom 20. Dezember 2021, wonach ein Fahrdienst zu den Therapien und Ärzten notwendig sei (vi-act. 467). Am 7. Juni 2022 gab die zuständige Fachperson 1 an, es liege kein Arztzeugnis vor, das die Transportkosten per Tixi-Taxi begründe. Aus diesem Grund würden keine Taxikosten\nübernommen (vi-act. 464). Auf die Rückmeldung der Fachperson der Pro Infirmis hin, dass A.___ ein Arztzeugnis eingereicht habe und ob dies bedeute,\ndass intern kein Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden sei (viact. 464), antwortete die zuständige Fachperson 1, sie habe kein Arztzeugnis\nin den Akten (vi-act. 463). Am 8. Juni 2022 leitete die Fachperson der Pro Infirmis das Arztzeugnis dem Sozialamt weiter (vi-act. 457). Gleichentags monierte A.___, dass er das Arztzeugnis am 11. April 2022 dem Sozialamt geschickt habe und dass er bis heute für C.___ keine Gutschrift erhalten habe\n(vi-act. 455). Am 10. Juni 2022 teilte die zuständige Fachperson 1 mit, da das\nBesuchsrecht betreffend C.___ unregelmässig ausgeübt worden sei, benötige\nsie eine Bestätigung der Mutter. Sie habe die Liste ausnahmsweise ohne Unterschrift entgegengenommen und schicke diese selber an B.___. Ab Juni\n2022 müsse sich A.___ selber um die unterschriebene Liste der Mutter bemühen (vi-act. 454). A.___ antwortete gleichentags, das Obhutsrecht werde seit\nNovember 2021 bzw. seit seinem Spital- und Reha-Aufenthalt regelmässig\nausgeübt. Die entsprechenden Tage seien zusätzlich in den Tixi-Fahrten\nnachprüfbar. Vor dem Gerichtsentscheid sei das Obhutsrecht von der Kindsmutter torpediert worden. Ihm seien dennoch Kosten entstanden, da er nicht\nerst Essen einkaufen könne, wenn das Kind bei ihm sei. Er werde keine unterschriebenen Listen einreichen (vi-act. 453). Am 10. Juni 2022 wies das Sozialamt einen internen Antrag um Kostenübernahme für Tixi-Fahrten im Dezember 2021 und Januar 2022 ab mit der Begründung, zusätzliche Leistungen setzten ein vorgängiges, schriftliches Gesuch voraus. Grundsätzlich\nseien von der Krankenkasse anerkannte Fahrdienste zu wählen. Zusätzlich\nwerde zur Prüfung des Gesuchs ein differenziertes Arztzeugnis benötigt (viact. 451). Dieser ablehnende Entscheid wurde A.___ gemäss Akten nicht mitgeteilt. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ordnete die IV-Stelle die Auszahlung\nder IV-Kinderrente betreffend D.___ ab Juli 2022 an A.___ an (vi-act. 426).\n\no) Am 13. Juni 2022 stellte das Sozialamt bei der SVA einen Antrag\nauf Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen betreffend A.___ für den Zeitraum Oktober\n2021 bis Mai 2022 (vi-act. 435).\n\nSeite 6/31\np) Am 20. Juni 2022 ging beim Sozialamt eine von B.___ unterzeichnete Liste betreffend die Besuchstage von C.___ bei A.___ für Januar bis Mai\n2022 ein (vi-act. 424).\n\n"}