{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\n Seite 4/31\nLeistungen erhalten (vi-act. 661). Die zuständige Fachperson 1 antwortete\nihm am 8. April 2022, er könne zur Berechnung der Unterhaltskosten für\nC.___ ausnahmsweise eine von B.___ nicht unterzeichnete Liste einreichen.\nBetreffend D.___ bitte sie ihn, sich von dessen Mutter bestätigen zu lassen,\ndass D.___ bei ihm gewesen sei. Die Krankenkasse habe die Übernahme der\nTransportkosten abgelehnt. Er könne intern einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dazu würde eine medizinische Begründung seines Arztes,\nweshalb der Transport mit dem Tixi-Taxi unumgänglich sei, benötigt (viact. 655). Mit Schreiben vom 14. April 2022 mit dem Betreff «Kosten für Tixi-\nFahrdienste / Lebensunterhalt für die Besuchstage» reichte eine Fachperson\nder Pro Infirmis für A.___ die Listen der seit dem 23. Dezember 2021 erfolgten Transporte mit dem Tixi-Fahrdienst ein. Sie gab an, A.___ benötige den\nFahrdienst für Therapie- und Arzttermine und verwies auf ein Arztzeugnis\nvom 20. Dezember 2021. Im Weiteren erklärte sie, A.___ könne seine Kinder\nnur mit dem Fahrdienst bringen bzw. holen. Aus den Listen seien auch diese\nTransporte ersichtlich. Sie bat, diese Listen wie im E-Mail vom 8. April 2022\nangeboten ausnahmsweise ohne Unterschrift zu akzeptieren und die Unterhaltskosten gemäss dieser Aufstellung zu berechnen und auszuzahlen (viact. 639). Am 1. Mai 2022 reichte A.___ die Transportliste für den April 2022\nund Quittungen des Tixi K.___ ein (vi-act. 598).\n\nm) Am 2. und 9. Mai 2022 stellte das Sozialamt bei der SVA je einen\nAntrag auf Verrechnung von bevorschussten Alimenten betreffend D.___\nbzw. von bevorschussten Sozialhilfeleistungen betreffend C.___ mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung für den Zeitraum Oktober 2021 bis Mai\n2022 (vi-act. 542, 564). Am 10. Mai 2022 stellten sie einen Verrechnungsantrag betreffend A.___ für denselben Zeitraum (vi-act. 558). Mit drei Verfügungen vom 17. Mai 2022 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab Oktober\n2021 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2'065.– pro Monat und\nIV-Kinderrenten für D.___ und C.___ von je Fr. 826.– pro Monat zu (viact. 518). Dem Sozialamt wurden für Oktober 2021 bis Mai 2022 infolge Verrechnung folgende Nachzahlungen ausbezahlt: Fr. 16'520.– für A.___ (dies\nentsprach dem Total der Nachzahlung) und Fr. 2'000.– für D.___. Das restliche Guthaben aus der Nachzahlung der IV-Kinderrente für D.___ und die laufende IV-Kinderrente für D.___ wurden dessen Mutter ausbezahlt. Betreffend\nC.___ wurde festgehalten, die Auszahlung der IV-Kinderrente erfolge gemäss\nGerichtsentscheid vom 19. Oktober 2021 an das Sozialamt. Die Auszahlung\nder laufenden IV-Rente für A.___ erfolgte ab Juni 2022 an A.___.\n\nn) Die zuständige Fachperson 1 sandte A.___ am 24. Mai 2022 das\nBudget Juni 2022 zu (Auszahlung von Fr. 178.40, vi-act. 516). Am 2. Juni\n2022 bat die Fachperson der Pro Infirmis die IV-Stelle, die IV-Kinderrente für\nD.___ gemäss Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 an A.___ auszuzahlen (vi-act. 487). Am gleichen Tag reichte A.___ die Transportliste für den Mai\n2022 und Quittungen des Tixi K.___ ein (vi-act. 474). Am 3. Juni 2022 hielt er\n\n"}