{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\ne) Am 24. November 2021 teilte A.___ dem Sozialamt mit, dass er\nsich und C.___ bei der Krankenkasse M.___ neu angemeldet habe (viact. 999, 1015). Vom 2. bis 22. Dezember 2021 war er wegen eines verminderten Allgemeinzustands nach Chemotherapie in der Klinik E.___ hospitalisiert (vgl. Entscheid des Departementes des Innern vom 22. November 2022,\nDIGS411-630 Sachverhalt D.). Die zuständige Fachperson 1 notierte am\n13. Dezember 2021 nach einem Telefonat mit A.___, er möchte das Thema\n«Fahrten zur Therapie» zukünftig besprechen (vi-act. 203).\n\nf) Am 4. Januar 2022 hielt die zuständige Fachperson 1 in einer Telefonnotiz fest, A.___ habe angegeben, er könne zu Fuss keine Termine mehr\nwahrnehmen, deshalb nehme er das Taxi. Er werde Quittungen schicken, damit die Transportkosten von der Krankenkasse übernommen würden. «Mit\nVerordnung» (vi-act. 201). Gleichentags verfügte das Sozialamt unter dem Titel «Auflage Wohnsituation», dass ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.–\nfür die Wohnungsmiete (inkl. zusätzliche Mietkosten von Fr. 150.–) im Budget\nberücksichtigt würden, dass für die Monate Januar 2022 bis März 2022 ausserordentlich Fr. 1'400.– für die Wohnungsmiete übernommen würden und\ndass A.___ die Auflage erteilt werde, sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz entspreche (vi-act. 980).\n\ng) Am 5. Januar 2022 lehnte der Krankenversicherer J.___, bei welcher A.___ versichert war, den gewünschten Wechsel des Versicherers wegen Zahlungsausständen ab (vgl. Art. 64a des Bundesgesetzes über die\nKrankenversicherung [SR 832.10; abgekürzt KVG]; vi-act. 947). Das Sozialamt informierte A.___ am 9. Januar 2022 entsprechend (vi-act. 944).\n\nh) Die zuständige Fachperson 1 teilte A.___ am 10. Januar 2022 mit,\nfür C.___ würden pro Besuchstag Fr. 10.– gewährt. Sie bat ihn, zur Prüfung\nder Nachzahlung die Besuchstage zu notieren und von B.___ unterschreiben\nzu lassen (vi-act. 941). Am 15. Januar 2022 reichte A.___ eine Liste betreffend Taxifahrten vom 23. bis 30. Dezember 2021 mit Quittungen des Tixi\nK.___ ein (vi-act. 926).\n\ni) Am 18. Januar 2022 erhob A.___ beim Departement des Innern\nRekurs gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 4. Januar 2022 (Verfahren\nDIGS411-630; vi-act. 836).\n\nSeite 3/31\nj) Am 1. Februar 2022 reichte A.___ eine Transportliste für den Januar 2022 mit Angabe des Grundes für den jeweiligen Transport (unter anderem «C.___») sowie Quittungen des Tixi K.___ ein (vi-act. 897). Eine Fachperson des Sozialamtes hielt am 9. Februar 2022 fest, A.___ habe angerufen\nund die vorgesetzte Person der zuständigen Fachperson 1 sprechen wollen.\nEr komme mit der zuständigen Fachperson 1 nicht klar (vi-act. 889). Mit E-\nMail vom 11. Februar 2022 beantragte A.___ einen Wechsel der zuständigen\nFachperson des Sozialamtes (vi-act. 869). Die vorgesetzte Person der zuständigen Fachperson 1 lehnte den Antrag mit E-Mail vom 14. Februar 2022\nab (vi-act. 868). A.___ nahm gleichentags dazu Stellung und machte insbesondere geltend, sie habe seinen Antrag abgelehnt, ohne dass sie seine Argumente gehört habe (vi-act. 867).\n\n"}