{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-666_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=614&type=1563347022&cHash=7070aa1211e8293feb732aaf51248d3a", "Checksum": "eefc5f76c1815c861c86a5953021e2dc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["DIGS411-666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "4eb114bc2f38560141dd712bbc3e7bf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-666\nRegeste:\nSozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.\n\nA.\na) A.___ wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 durch das Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) ab 2. Dezember 2020 finanziell unterstützt (vi-act. 1319). Er hatte Ende Oktober 2020 einen Schlaganfall erlitten,\nim November 2020 war ein Sigmakarzinom mit Lebermetastase diagnostiziert\nund im Dezember 2020 war er an der Leber und am Darm operiert worden.\nAm 31. Januar 2021 hatte er die Klinik E.___ nach Hause verlassen können\n(Protokoll Erstgespräch Fragebogen des Sozialamtes vom 2. Februar 2021,\nvi-act. 1417; IV-Anmeldung vom 2. Dezember 2020, vi-act. 1515). Im Anschluss daran hatte er eine Chemotherapie begonnen (vi-act. 216, 218). Am\n16. Februar 2021 war seine damalige Lebenspartnerin B.___ mit dem gemeinsamen Sohn C.___ und ihren zwei Kindern aus einer früheren Beziehung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (vi-act. 1350). Aus einer\nim Jahr 2019 geschiedenen Ehe hat A.___ den Sohn D.___, der teilweise bei\nihm lebt (alternierende Obhut; vgl. Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019,\nvi-act. 1298). Die Wohnungsmiete für die 4-Zimmerwohnung beträgt\nFr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten, vi-act. 1389). Im Rahmen der Anmeldung zum\nBezug finanzieller Sozialhilfe hatte A.___ Unterlagen zu Freizügigkeitskonten\nbei der Bank F.___, der Stiftung G.___, der Versicherung H.___ und der Versicherung I.___ eingereicht (vi-act. 1470). Er hatte am 19. Januar 2021 /\n2. Februar 2021 bestätigt, dass er seit März 2020 über keine Einkünfte verfügt und von der Erbschaft seines Vaters gelebt habe (vi-act. 1435, 1424).\n\nb) Mit Verfügung vom 26. März 2021 auferlegte das Sozialamt A.___\ndie Auflage, sich ab sofort um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen,\nwelche dem festgelegten Ansatz entspreche, und kündigten an, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– (inkl. zusätzliche Mietkosten von Fr. 150.–)\nfür die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (vi-act. 1271).\n\nc) Mit Vorbescheid vom 4. August 2021 stellte die IV-Stelle des Kantons St.Gallen (nachfolgend IV-Stelle) A.___ die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2021 in Aussicht (vi-act. 1098). Mit Beschluss vom\n6. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend SVA) den Entscheid, A.___\nbei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab 31. Oktober 2021 eine ganze\nRente zuzusprechen, mit (vi-act. 1059). Die zuständige Fachperson des Sozialamtes (nachfolgend Fachperson 1) bat A.___ mit E-Mail vom 14. Oktober\n2021, die Auszahlung der BVG-Guthaben bei den einzelnen Institutionen zu\nbeantragen (vi-act. 1056).\n\nd) Am 13. Oktober 2021 war beim Sozialamt eine ausserprozessuale\nVereinbarung zwischen A.___ und B.___ vom 7. / 12. Oktober 2021 betref-\n\nSeite 2/31\nfend den Sohn C.___ eingegangen (vi-act. 1052). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 genehmigte das Kreisgericht Y.___ diese Vereinbarung (viact. 1041). Die zuständige Fachperson 1 hielt am 28. Oktober 2021 in einer\nAktennotiz fest, A.___ habe anlässlich eines Telefonats am Vortag angegeben, die Besuchszeitregelung sei aktuell zwei Tage pro Woche. C.___\nkomme nicht immer, da er manchmal/oft krank sei (vi-act. 205).\n\n"}