b) Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten werden im Umfang von Fr. 400.– der politischen Gemeinde X.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet. 3. Die amtlichen Kosten werden im Umfang von Fr. 400.– A.___ nicht auferlegt. 4. Der Antrag der politischen Gemeinde X.___ auf Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. 5. Der Staat entschädigt die Rechtsvertretung von A.___, lic.iur. F.___, infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit insgesamt Fr. 1'680.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer). Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 16/16