22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] und Art. 19 HonO). Mit Blick auf den Umfang der Akten, dem zweifachen Schriftenwechsel und der Schwierigkeit des Falls erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– für das vorliegende Rekursverfahren angemessen. Dieser Betrag ist um einen Fünftel auf Fr. 1'600.– zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG).