Nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement der Rekurrentin mit Verfügung vom 3. November 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch lic.iur. F.___ gewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung ihrer Rechtsvertretung. Die Rechtsvertretung der Rekurrentin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst.