Seite 14/16 (Art. 98bis VRP). Die Vorinstanz ist unterlegen, weshalb die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Antrag ist abzuweisen. Die Rekurrentin hat nicht mehrheitlich obsiegt (vgl. Erw. 4.1), weshalb die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen sind (VGL. A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP RZ. 16). Grundsätzlich hätte die Rekurrentin ihre ausseramtlichen Kosten also selbst zu tragen. Nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement der Rekurrentin mit Verfügung vom 3. November 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch lic.iur.