Die je hälftige Kostentragung erscheint deshalb angemessen. Dem Verfahrensausgang zufolge hätten somit die Vorinstanz und die Rekurrentin je die Hälfte der amtlichen Kosten, also je Fr. 400.–, zu tragen. Auf die Erhebung bei der Vorinstanz wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11; abgekürzt RekV]). Der Rekurrentin wird gestützt darauf ihr Anteil von Fr. 400.– nicht auferlegt.