DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWAL- TUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, LACHEN SZ / ST.GALLEN 2004, S. 96). Die Vorinstanz ist mit ihrem Hauptantrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, unterlegen. Die Rekurrentin hat mit ihrem Hauptantrag, der Beschluss vom 4. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe, teilweise obsiegt. Dabei liegt kein mehrheitliches Obsiegen der Rekurrentin vor, da ihrem Hauptanliegen, dass die Angelegenheit materi- ell-rechtlich geprüft und in der Folge festgestellt wird, es bestehe keine Rückerstattungspflicht, nicht entsprochen wird. Die je hälftige Kostentragung erscheint deshalb angemessen.