Werden mehrere Anträge gestellt und besteht unter den Anträgen ein Verhältnis von Über- bzw. Unterordnung (Haupt- und Eventualantrag), ist für die Frage des Obsiegens und Unterliegens vom Hauptantrag auszugehen (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 759 F.). Bei geldwerten Ansprüchen lässt sich das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens in der Regel problemlos feststellen. Ist dieses jedoch nicht aufgrund eines zahlenmässigen Vergleichs bestimmbar, sind die für den Prozessausgang wesentlichen Punkte zu gewichten. Massgebend ist dabei in erster Linie der materielle Gehalt des Hauptantrags (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 4; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN