zuweisen. 4. 4.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Werden mehrere Anträge gestellt und besteht unter den Anträgen ein Verhältnis von Über- bzw. Unterordnung (Haupt- und Eventualantrag), ist für die Frage des Obsiegens und Unterliegens vom Hauptantrag auszugehen (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ.