Seite 13/16 hätte die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festzustellen. Der Beschluss vom 4. Juli 2022 erweist sich damit als rechtswidrig. Der Rekurs ist deshalb insofern gutzuheissen, als der Beschluss vom 4. Juli 2022, der die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 ersetzt hat, ersatzlos aufzuheben ist. Insofern sich die Anträge der Rechtsvertretung der Rekurrentin auf eine materiellrechtliche Überprüfung der Rückerstattungspflicht beziehen, ist der Rekurs ab-