Ein Bedürfnis, Rechtssicherheit zu schaffen – darin liegt der Zweck von Feststellungsverfügungen – ist deshalb im Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung zu verneinen. Auch prozessökonomische Gründe sprechen dagegen, den Betrag einer Rückforderung bereits im Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung verbindlich festzulegen. Ist eine Feststellungsverfügung mangels eines Feststellungsinteresses zu Unrecht ergangen, ist auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel einzutreten und die Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz