Der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen setzt das Vorliegen eines öffentlichen Feststellungsinteresses voraus. Ein solches ist vorliegend zu verneinen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 18 ff. SHG ergibt sich nämlich, dass die Höhe des Betrags der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung verbindlich festzulegen ist. Ein Bedürfnis, Rechtssicherheit zu schaffen – darin liegt der Zweck von Feststellungsverfügungen – ist deshalb im Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung zu verneinen.