Ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin im Sinn von Art. 45 Abs. 1 VRP an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses ist zu bejahen. Sie ist deshalb zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.