3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022, die dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2022 zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung zu qualifizieren ist. Das Sozialamt hat den Betrag der allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen mit Fr. 27'290.– bereits verbindlich festgelegt. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Beschluss die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 als rechtmässig erachtet und den Betrag der Rückforderung ebenfalls verbindlich festgestellt. Ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin im Sinn von Art.