Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 mangels eines öffentlichen Feststellungsinteresses aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festzustellen. Der Beschluss vom 4. Juli 2022 erweist sich damit als rechtswidrig. Der Rekurs ist deshalb insofern gutzuheissen, als der Beschluss vom 4. Juli 2022, der die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 ersetzt hat (Devolutiveffekt; vgl. KIENER / RÜTSCHE / KUHN, A.A.O., RZ. 1289 MIT VERWEIS AUF BGE 144 I 208 ERW . 3.1 bzw. Pra 2019 Nr. 30; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 1169; BGE 125 II 33 Erw.