KOS-Handbuch zur SKOS-RL E.2.1). Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit, dass die Höhe des Betrags der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist, insbesondere da der Rückerstattungsanspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht und da sich der Betrag der Rückforderung nach der Einstellung von Unterstützungsleistungen noch verändern kann, nämlich falls erneut finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet würde oder falls nach der Einstellung der Unterstützungsleistungen in Bezug auf einen Teil der bezogenen Unterstützungsleistungen mehr als 15 Jahre vergehen sollten, bis