Seite 11/16 zu prüfen, welche Leistungen rückerstattungspflichtig bzw. nicht rückerstattungspflichtig sind und die Höhe des Rückerstattungsbetrags ist festzulegen. Zurückgefordert werden können nur rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen, die nicht länger als 15 Jahre vor Erlass der Rückerstattungsverfügung zurückliegen (Art. 21 Abs. 2 SHG; VerwGE B 2018/33 vom 27. September 2018 Erw. 2.3.4; KOS-Handbuch zur SKOS-RL E.2.1).