In den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch) zu den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-RL), E. 2.1, wird empfohlen, nach Beendigung der Unterstützung einer Person mit finanzieller Sozialhilfe periodisch zu prüfen, ob sich die finanzielle Situation dieser Person gebessert hat. Ein Rückerstattungsanspruch eines Gemeinwesens entsteht bei rechtmässigem Sozialhilfebezug erst dann, wenn sich die finanzielle Situation der unterstützten Person gebessert hat, ihr die Rückerstattung zumutbar ist und diese durch Verfügung des Gemeinwesens angeordnet worden ist, also bei Erlass einer Rückerstattungsverfügung