18 Abs. 1bis und 2 SHG sehen Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht vor. Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt die Rückerstattung (Art. 21 Abs. 1 SHG). Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zurückgefordert (Art. 21 Abs. 2 SHG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b SHG).