2.3 Ein öffentliches Feststellungsinteresse des Sozialamtes am Erlass der Feststellungsverfügung (bzw. der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022) ist zu verneinen: Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen sind in Art. 18 ff. SHG geregelt. Nach Art. 18 Abs. 1 SHG erstattet eine Person, die für sich finanzielle Sozialhilfe (rechtmässig) bezogen hat, diese zurück, wenn sich ihre finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist. Art. 18 Abs. 1bis und 2 SHG sehen Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht vor.