Der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen setzt ein dem schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 Erw. 6.5.1). Dieses ist häufig prozessökonomischer Natur, beispielsweise wenn in einem komplexen und aufwändigen Verfahren eine Grundsatzfrage mittels Feststellungsverfügung vorweg geklärt wird. Ferner kommt der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen etwa dann in Frage, wenn sich die Behörde die notwendige Rechtssicherheit verschaffen will, um Verwaltungsmassnahmen zum Schutz gefährdeter Interessen zu planen und durchzuführen (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, A.A.O., RZ. 401 F. MIT BEI- SPIELEN).