Seite 10/16 schutzwürdiges, das heisst ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung dartut und wenn die Verfügung Rechtsfolgen und nicht nur theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand hat. Ausserdem dürfen die Interessen des Gesuchstellers nicht dadurch gewahrt sein, dass alsbald eine gestaltende Verfügung erlassen werden kann (VerwGE B 2020/2 vom 27. Februar 2020 Erw. 3.2). Der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen setzt ein dem schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 Erw.