Ein aktuelles Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist ebenfalls zu bejahen, denn obwohl die Rückforderung von Fr. 27'290.– gegenüber der Rekurrentin noch nicht geltend gemacht worden ist, sie also noch nicht zur Rückerstattung verpflichtet worden ist, ist der Betrag der Rückforderung von der Vorinstanz verbindlich festgestellt worden. Das Sozialamt wäre bei Erlass einer rechtsgestaltenden Rückerstattungsverfügung grundsätzlich daran gebunden. Die Rekurrentin hat damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses. Sie ist damit zur Rekurserhebung legitimiert. Auf den Rekurs ist demzufolge einzutreten.