Sie hat den Rekurs im eigenen Interesse erhoben. Ein praktischer Nutzen eines erfolgreichen Rekurses ist zu bejahen, denn der Ausgang des Verfahrens kann einen Nachteil der Rekurrentin insofern abwenden, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und damit die Höhe des Betrags der Rückforderung nicht verbindlich feststehen würde. Ein aktuelles Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist ebenfalls zu bejahen, denn obwohl die Rückforderung von Fr. 27'290.– gegenüber der Rekurrentin noch nicht geltend gemacht worden ist, sie also noch nicht zur Rückerstattung verpflichtet worden ist, ist der Betrag der Rückforderung von der Vorinstanz verbindlich festgestellt worden.